Kindergeld nach der Scheidung / Trennung
Hier erfahren Sie, welcher Elternteil das Kindergeld nach der Scheidung bzw. Trennung der Eltern ausgezahlt bekommt. Grundsätzlich ist es so, dass die Familienkasse das Kindergeld immer nur an ein Elternteil überweist. Bei Eltern, die zusammenleben, spielt es gemeinhin auch keine große Rolle, wer von beiden das Kindergeld erhält. Ganz anders aber sieht die Sache aus, wenn sich die Eltern scheiden lassen bzw. trennen. Denn bei einer Trennung gibt es leider auch oft Unstimmigkeiten bezüglich der Finanzen. Deswegen wollen wir jetzt der Frage nachgehen, wem das Kindergeld nach einer Scheidung zusteht?
Wer bekommt das Kindergeld nach der Scheidung?
Entscheidend für die Auszahlung des Kindergeldes ist, wo das Kind nach der Trennung der Eltern wohnt. Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält gemäß § 64 Absatz 2 EStG auch das Kindergeld nach der Scheidung von der Familienkasse. Im Gegenzug darf der andere Elternteil aber, die von ihm zu zahlenden Unterhaltsleistungen an das Kind entsprechend kürzen. Bei minderjährigen Kindern darf man den Kindesunterhalt um die Hälfte des Kindergeldes kürzen. Bei volljährigen Kindern ist sogar eine Kürzung des Unterhalts um die volle Höhe des Kindergelds zulässig.
Kindergeld beim Wechselmodell
Heutzutage gibt es auch viele Eltern, die sich nach der Trennung für das sogenannte Wechselmodell entscheiden, bei dem die Kinder jeweils ungefähr gleich viel Zeit bei Vater und Mutter verbringen. In diesem Fall dürfen die getrennt lebenden Eltern selbst entscheiden, an wen das Kindergeld ausbezahlt werden soll. Wenn sie sich nicht darüber einigen können, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, an welchen Elternteil das Kindergeld gehen soll.
Wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern lebt
Es kann natürlich auch vorkommen, dass das Kind nach der Scheidung bei keinem der beiden Elternteile lebt, beispielsweise weil es in einer fremden Stadt ein Studium begonnen hat. Dazu muss man wissen, dass es auch für volljähriges Kinder unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld geben kann. So kann sich der Kindergeldanspruch bis maximal zum 25. Geburtstag Kindes verlängern, wenn dieses studiert oder sich in einer Ausbildung befindet.
Unterhaltszahlungen maßgeblich für das Kindergeld nach der Scheidung
In Fällen, in denen das Kind nicht mehr bei den Eltern lebt, kommt es immer auf die Unterhaltszahlungen der Eltern an. Dann zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach der Scheidung an den Elternteil aus, der Unterhalt an das Kind leistet. Sofern beide Elternteile Unterhalt an das Kind zahlen, überweist die Familienkasse das Geld immer an den Elternteil, der mehr Unterhalt zahlt. Zahlen beide Eltern gleich viel Unterhalt, dürfen sie wiederum selbst bestimmt, wer das Kindergeld bekommen soll.
Urteil zum Kindergeld nach der Trennung
Auch der Bundesfinanzhof hat sich schon in einem Verfahren (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. III R 45/17) mit dem Anspruch auf Kindergeld nach einer Trennung befassen müssen. In diesem Fall hatte die Mutter eines Sohnes Klage eingereicht, nachdem ihr Kindergeldantrag von der Familienkasse abgelehnt worden war. Der Sohn der Klägerin wohnt bei keinem der beiden getrennt lebenden Elternteile, da er in einer anderen Stadt studierte.
Vom Vater bekam der Sohn monatlich 500 Euro Unterhalt und von der Mutter 400 Euro Unterhalt im Monat. Außerdem kam die Mutter in längeren zeitlichen Abständen auch noch für weitere Kosten wie etwa Semestergebühren, Bahncard und Zahnarztkosten in Höhe von insgesamt 1502 Euro im Jahr auf. Während also die monatlich geleisteten Zahlungen des Vaters höher waren, leistete die Mutter zusammengerechnet den höheren Beitrag.
Dennoch lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag der Mutter mit der Begründung ab, dass der Vater monatlich den überwiegenden Teil des Barunterhalts zahle. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Köln der Klage der Mutter gegen den Entscheid der Familienkasse zunächst stattgegeben.
Bundesfinanzhof war anderer Meinung
Im Revisionsverfahren aber kam der Bundesfinanzhof zu einem anderen Ergebnis und hob daher das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Nach Einschätzungen des BFH sind bei der Berechnung, welcher Elternteil den höheren Unterhalt zahlt, nur die regelmäßigen Monatszahlungen zu berücksichtigen. Demgegenüber sollten Zusatzzahlungen der Eltern, die für mehrere Monate zusammen erbracht werden, unberücksichtigt bleiben. Demzufolge war in dem hier verhandelten Verfahren nach Ansicht des BFH tatsächlich der Vater vorrangig kindergeldberechtigt, obwohl die Mutter über das komplette Jahr gesehen mehr Geld an den Sohn gezahlt hatte.