Nichtveranlagungsbescheinigung Rentner – NV-Bescheinigung

Nichtveranlagungsbescheinigung RentnerWenn der Rentner eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei seiner Bank vorlegt, können die Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. In Deutschland fällt bei Kapitaleinkünften wie etwa Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne normalerweise Abgeltungsteuer an. Das gilt auch für die Kapitalerträge von Rentnern. Für viele Rentner besteht aber die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen, um die Abgeltungssteuer zu umgehen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie sich Kapitalerträge mithilfe einer Nichtveranlagungsbescheinigung vor einem Zugriff des Finanzamts bewahren lassen.

Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge

Im Jahr 2009 ist in Deutschland die Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Seitdem sind die Banken verpflichtet, 25 Prozent der Erträge des Sparers als Abgeltungssteuer einzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten. Dazu gesellen sich ggf. auch noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Rentner

Rentner können bei der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, um zu verhindern, dass die Bank Abgeltungsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt. Liegt der Bank eine NV-Bescheinigung vor, wird zwar keine Abgeltungssteuer mehr einbehalten, aber die Bank muss trotzdem alle steuerfrei ausgezahlten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Finanzamt später auch überprüfen kann, ob die Senioren alle Kapitaleinkünfte korrekt angegeben haben. Wenn der Rentner mehrere Sparkonten oder Depots bei unterschiedlichen Finanzinstituten besitzt, können er auch mehrere Nichtveranlagungsbescheinigungen beim Finanzamt beantragen und jedem Finanzinstitut ein Exemplar vorlegen.

Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist aber nicht für alle Senioren mit Kapitalvermögen hilfreich. Solange die Kapitaleinkünfte des Rentners unter dem Sparerpauschbetrag liegen, macht die Beantragung eine NV-Bescheinigung keinen Sinn, weil ohnehin keine Steuer anfällt. Der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG beläuft sich aktuell auf 801 Euro für Ledige bzw., 1.602 Euro für Verheiratete. Um eine Einbehaltung der Abgeltungssteuer zu verhindern, muss der Rentner lediglich einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einrichten. Falls der Rentner über Sparkonten oder Depots bei mehreren Banken verfügt, besteht auch die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag auch auf mehrere Banken aufzuteilen.

Voraussetzungen für die Beantragung einer NV-Bescheinigung

Wenn die Kapitalerträge des Rentners aber über dem Sparerpauschbetrag liegen, kann es sich hingegen lohnen, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen und der Bank vorzulegen. Denn auch die Kapitaleinkünfte, die über dem Sparerfreibetrag liegen, bleiben steuerfrei, sofern das Einkommen des Sparers insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag ist im Gesetz verankert, um sicherzustellen, dass das Einkommen der Bürger bis zum Erreichen des Existenzminimums steuerfrei bleibt.

Voraussetzung für die Ausstellung einer NV-Bescheinigung ist, dass die Kapitaleinkünfte des Sparers zusammen mit seinen anderen Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags liegen. Wer also hohe Kapitalerträge erzielt, darüber hinaus aber kein oder nur geringfügiges steuerpflichtiges Einkommen hat, kann mithilfe einer NV-Bescheinigung dafür sorgen, dass die Bank keine Abgeltungsteuer einbehält. Daher kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung gerade für Rentner mit hohen Kapitaleinkünften sinnvoll sein, da sie ihre Rente nur anteilig versteuern müssen. Aber nicht nur für Rentner, sondern auch andere Sparer, die ansonsten über kein nennenswertes Arbeitskommen verfügen wie etwa Kinder oder Studenten, können von einer NV-Bescheinigung profitieren.

Nichtveranlagungsbescheinigung als Rentner beantragen

Rentner können die Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen. Das dafür notwendige Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung“ können die Senioren direkt beim Finanzamt erhalten. Alternativ lässt sich das zweiseitige Formular auch auf der Internetseite www.formulare-bfinv.de als PDF-Datei herunterladen. Die vom Finanzamt ausgestellte NV-Bescheinigung muss der Rentner dann seiner Bank vorlegen.

NV-Bescheinigung ist gebührenfrei

Für die Ausstellung einer NV-Bescheinigung erhebt das Finanzamt keine Gebühren. Die Nichtveranlagungsbescheinigung für Rentner ist höchstens für drei Jahre gültig und läuft zum Jahresende des dritten Jahres aus. Danach muss man die Nichtveranlagungsbescheinigung erneut beim Finanzamt beantragen, immer vorausgesetzt die Einkommensvoraussetzungen sind immer noch erfüllt. Falls sich die Einkommenssituation des Rentners geändert hat, kann das Finanzamt die NV-Bescheinigung vorzeitig zurückverlangen.