Schulbedarfspaket beantragen – Zuschuss zur Schulausstattung
Zur Förderung sozial benachteiligter Kinder wurde das Bildungs- und Teilhabepaket geschaffen. Teil dieses Förderprogramms ist das Schulbedarfspaket nach. Mit diesem Schulbedarfspaket soll sichergestellt werden, dass auch sozial benachteiligte Kinder eine ausreichende Schulausstattung erhalten. Die Anschaffung von notwendigen Schulmaterialien wie etwa Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien sollen dadurch erleichtert werden.
Schuhbedarfspaket stellt 100 Euro pro Jahr zur Verfügung
Die Förderung im Rahmen des Schuhbedarfspakets wird als zweckbestimmte Geldleistung in Höhe von 100 Euro pro Jahr erbracht. Anfangs wurden die Leistungen des Schulbedarfspaket noch als Einmalzahlung zu Beginn des Schuljahres erbracht. Mittlerweile wurde dies aber geändert. Seit Beginn des Schuljahres 2011/2012 werden die Leistungen des Schulbedarfspakets nämlich auf zwei Termine aufgeteilt. Förderberechtigte erhalten am zu Beginn des Schuljahres am 1. August zunächst 70 Euro und dann nochmals für das zweite Halbjahr 30 Euro am 1. Februar. Insgesamt bleibt der jährliche Zuschuss zur Schulausstattung also unverändert bei 100 Euro.
Wer kann vom Schulbedarfspaket profitieren?
Förderberechtigt sind Schüler und Schülerinnen bis zum Alter von 25 Jahren, die Leistungen nach SGB II (§ 28 SGB 2), also Arbeitslosengeld 2 bzw. Hartz IV, erhalten. Dem gleichgestellt sind Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII) sowie Bezieher von Asylbewerberleistungen (AsylbLG). Darüber hinaus kann die Förderung durch das Schulbedarfspaket auch beantragt werden, wenn die Eltern Wohngeld (WoGG) oder Kinderzuschlag (BKGG) erhalten.
Wie kann man das Schulbedarfspaket beantragen?
Die Bezieher von Leistungen nach SGB II (Hartz IV), SGB (Sozialhilfe) und AsylbLG (Asylbewerberleistungen) müssen keinen gesonderten Antrag einreichen, um das Schulbedarfspaket zu beantragen. Denn der Zuschuss für die Schulausstattung ist in diesem Fall mit der Beantragung der Leistungen zum Lebensunterhalt automatisch mitbeantragt. Allerdings muss im Rahmen der geltenden Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers der Schulbesuch dem Amt durch eine Schulbescheinigung nachgewiesen werden. Anders sieht die Situation jedoch bei Eltern aus, die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Diese müssen das Schulbedarfspaket gesondert beantragen. Der schriftlichen Antrag (Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe) muss dann bei der zuständigen Behörde für Bildung und Teilhabe abgegeben.
Schuhbedarfspaket als zweckbestimmte Geldleistung für die Schulausstattung
Die Leistungen des Schulbedarfspakets werden zwar als pauschale Geldleistung erbracht, sind aber natürlich für die Finanzierung von Schulmaterialien gedacht, um eine ausreichende Schulausstattung des Kindes zu gewährleisten. Es handelt sich daher um ein zweckbestimmte Geldleistung. Aus diesem Grund kann das Amt auch einen Nachweis verlangen, dass die aus dem Schulbedarfspaket stammenden Leistungen auch tatsächlich für die Schulausstattung des Kindes verwendet wurden. Wenn man Leistungen aus dem Schuhbedarfspaket in Anspruch nimmt, sollte man daher beim Kauf von Schulmaterialien unbedingt die Kassenbelege aufbewahren.