Nichtveranlagungsbescheinigung Kind
Wenn Eltern oder andere Angehörige ein Sparkonto für das Kind einrichtigen, sind die erwirtschafteten Zinsen genauso wie Erwachsenen auch steuerpflichtig. Die jeweilige Bank behält die fällige Abgeltungssteuer direkt ein und führt sie an den Fiskus ab. Der Steuerabzug lässt sich aber verhindern, indem man eine Nichtveranlagungsbescheinigung fürs Kind beantragt. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. NV-Bescheinigung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Kapitalerträge des Kindes den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro überschreiten. Andernfalls reicht es auch aus, einen Freistellungsauftrag für das Kind einzurichten und man kann sich die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung Kind sparen.
Nichtveranlagungsbescheinigung und Grundfreibetrag
Grundsätzlich steht einem Kind genauso wie jedem Erwachsenen auch ein Grundfreibetrag zu. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2019 aktuell bei 9.168 Euro. Solange sie kein anderweitiges Einkommen erzielen, können Kinder den kompletten Grundfreibetrag für steuerpflichtige Kapitalerträge ausnutzen. Durch die Nichtveranlagungsbescheinigung wird der Bank signalisiert, dass der Gesamteinkommen des Sparers unter dem Grundfreibetrag liegt, und deshalb kein Steuerabzug vorgenommen werden soll. Wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, wird die Bank zwar keine Steuern mehr abführen, sie muss aber alle steuerfrei ausgezahlten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn melden. Schummeln bringt hier also nichts.
Eltern müssen Nichtveranlagungsbescheinigung fürs Kind beim Finanzamt beantragen
Eltern müssen die Nichtveranlagungsbescheinigung für ihr Kind beim zuständigen Finanzamt beantragen und dem Bankinstitut vorlegen. Das zweiseitige Formular steht auch im Internet (www.formulare-bfinv.de) als PDF-Datei zum Download bereit. Falls das Kind mehrerere Sparkonten bei unterschiedlichen Banken besitzt, können Eltern auch mehrere NV-Bescheinigungen für das Kind beantragen, um jeder Bank ein Exemplar vorzulegen. Die Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung kostet keine Gebühren. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt maximal für einen Zeitraum von drei Jahren. Dann muss die Nichtveranlagungsbescheinigung Kind neu beantragt, sofern immer noch die dafür notwendigen Voraussetzungen, also das Unterschreiten des Grundfreibetrags, erfüllt sind.
Nichtveranlagungsbescheinigung und Freistellungsauftrag
Neben dem Grundfreibetrag können Kinder natürlich auch noch den Sparerpauschbetrag sowie den Sonderausgaben-Pauschbetrag steuerlich geltend machen.
Freibeträge:
- Grundfreibetrag
- Sparerpauschbetrag
- Sonderausgaben-Pauschbetrag
Insgesamt können Kinder damit bis zu 10.005 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei vereinnahmen.
Sparerpauschbetrag | 801 Euro |
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Grundfreibetrag | 10.347 Euro |
Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 Euro |
Summe | 11.184 Euro |
Sofern eine Nichtveranlagungsbescheinigung fürs Kind beantragt wurde, ist es nicht mehr nötig, zusätzlich auch noch einen Freistellungsauftrag einzurichten. Andersherum reicht ein Freistellungsauftrag bei Kapitalerträgen unter 801 Euro aus. Dann kann man es sich sparen, zusätzlich eine Nichtveranlagungsbescheinigung fürs Kind beim Finanzamt zu beantragen.
Quelle des Bildes: geralt