Kindergeld im Auslandsstudium / Auslandssemester
Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie mit Kindergeld im Auslandsstudium bzw. Auslandsemester rechnen können. Wenn volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium sind, können die Eltern weiterhin Kindergeld beziehen. Heutzutage gibt es viele junge Leute, die zum Studieren ins Ausland wollen. Entweder als einzelnes Auslandssemester oder sogar als mehrjähriges Auslandsstudium. Wenn der Nachwuchs im Ausland studieren möchte, stellt sich die Frage, ob es dann auch weiterhin Kindergeld im Auslandsstudium bzw. Auslandssemester gibt. Nachfolgend wollen wir dieser Frage auf Grund gehen.
Kindergeld im Auslandssemester
Für den Kindergeldanspruch entscheidend ist der Wohnsitz des Kindes. Kindergeld gibt es, wenn das Kind seinen Wohnsitz im Inland hat. Deshalb wird das Kindergeld bei einem einzelnen Auslandssemester in der Regel weitergezahlt. Hintergrund ist, dass man bei einem Auslandsaufenthalt, der von vornherein zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung auf bis zu ein Jahr befristet ist, davon ausgeht, dass der Wohnsitz im Inland beibehalten wird. Das gilt unabhängig davon, ob der Student sein Auslandssemester innerhalb der EU oder in einem anderen Land verbringt.
Kindergeld bei Auslandsstudium innerhalb der EU
Es kann natürlich auch sein, dass der Nachwuchs nicht nur ein einzelnes Auslandssemester während des Studiums einlegen möchte, sondern sogar ein mehrjähriges Auslandsstudium plant. Ob das Kindergeld bei einem mehrjährigen Auslandsstudium weitergezahlt wird, hängt davon ab, in welchem Land das Kind studiert. Sofern das Kind in einem EU-Staat, wie Belgien, Italien oder Frankreich studiert, gibt es auch weiterhin Kindergeld. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nämlich nicht nur für Kinder mit Wohnsitz im Inland, sondern auch bei einem Wohnsitz in allen Staaten der Europäischen Union. Das Gleiche gilt auch für alle anderen Länder des europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben den EU-Staaten auch die drei Länder Island, Norwegen und Liechtenstein.
Kindergeldanspruch bei Studium außerhalb Europas
Schwieriger wird die Situation, wenn der Nachwuchs in einem Land außerhalb der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes studieren möchte. Dann sind die Dauer des Auslandsaufenthalts sowie die Zeiten, die im Inland verbracht werden, entscheidend für den Fortbestand des Kindergeldanspruchs. Bei einem mehrjährigen Auslandsstudium in einem Land außerhalb der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes erhalten die Eltern weiter Kindergeld, wenn sich der Student in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend im Haushalt der Eltern in Deutschland aufhält. Als Richtwert gilt hierbei, dass der Student mehr als 50 % seiner studienfreien Zeit in Deutschland bei den Eltern verbracht haben muss.
Demgegenüber reichen kurze Besuche bei den Eltern nicht für die Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland und den damit verbundenen Anspruch auf Kindergeld aus. Es ist sinnvoll, detaillierte Aufzeichnungen über die ausbildungsfreien Zeiten und die Zeiten des Aufenthaltes in Deutschland zu führen, weil die Beweispflicht bei der Beantragung des Kindergelds bei den Eltern liegt.
Urteil zum Kindergeld im Auslandsstudium
Zum Kindergeld im Auslandsstudium gibt es auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. III R 38/14). Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein Vater, dessen Sohn ein mehrjähriges Auslandsstudium im China absolvierte. Während des Semesters wohnte der Sohn des Klägers in einem Studentenwohnheim in China. In den Semesterferien kam er für jeweils rund sechs Wochen nach Deutschland zurück. In diesem Zeitraum wohnte er in seinem alten Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung. Der Vater zog vor Gericht, weil die Familienkasse die Kindergeldzahlung eingestellt hatte. Der BFH gab der dagegen gerichteten Klage des Vaters wie zuvor auch schon das Finanzgericht statt. Die Richter erklärten, dass der Kläger weiterhin Anspruch auf Kindergeld habe, weil es bei seinem Sohn noch nicht zu Wohnsitzverlagerung nach China gekommen sei. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war, dass der Sohn des Klägers mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht hatte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen.
Altersgrenze fürs Kindergeld im Auslandsstudium
Bei einem Auslandsstudium gilt die gleiche Altersgrenze für den Kindergeldbezug wie bei einem Studium im Inland. Das bedeutet, dass Kindergeld im Auslandsstudium fließt höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Danach ist auf jeden Fall Schluss mit dem Kindergeld. Aufpassen muss man bei einem Zweitstudium. Bei einem Zweitstudium endet der Kindergeldanspruch vorzeitig, falls der Student mehr als 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmeregelungen existieren für geringfügige Beschäftigungen sowie Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.