Taschengeld im freiwilligen sozialen Jahr FSJ
Viele junge Leute wollen nach dem Ende der Schulzeit erst einmal ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) machen. Da es sich bei dem freiwilligen sozialen Jahr um eine ehrenamtliche Tätigkeiten handelt, wird dieses anders als eine Ausbildung nicht bezahlt. Doch zum Glück müssen die Freiwilligen im FSJ nicht ganz auf Geld verzichten. Denn es gibt zumindest ein Taschengeld im freiwilligen sozialen Jahr.
Gesetzliche Obergrenze fürs Taschengeld im FSJ
Wer ein freiwilliges soziales Jahr macht, erhält kein Gehalt. Der Freiwillige hat in dieser Zeit aber zumindest Anspruch auf ein Taschengeld. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, wie viel Taschengeld der Träger bzw. die Einrichtung, bei der FSJ absolviert wird, an den Freiwilligen zahlen muss. Über das Taschengeld im freiwilligen sozialen Jahr kann der Träger bzw. die Einrichtung weitestgehend frei entscheiden.
Es gibt lediglich eine vom Gesetzgeber festgelegte Obergrenze für das Taschengeld im freiwilligen sozialen Jahr. Das Taschengeld darf nicht höher sein als sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Im Durchschnitt bekommen die Freiwilligen in Deutschland ein Taschengeld in Höhe von 150 Euro im Monat. Die gute Nachricht für alle Freiwilligen. Das Taschengeld, das sie für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben, ist rückwirkend zum 1. Januar 2013 steuerfrei. Diese Regelung wurde von Bundestag und Bundesrat Ende Juni 2013 verabschiedet.
Versicherungsschutz beim Freiwilligendienst
Während des FSJ müssen die Freiwilligen zwar mit einem vergleichsweise niedrigen Taschengeld auskommen, dafür haben sie aber auch weniger Ausgaben. Wer ein freiwilliges soziales Jahr macht, ist in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Dazu gehören neben Krankenversicherung und Pflegeversicherung auch Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Freiwilligen im FSJ müssen keine Beiträge in die Sozialversicherungen einzahlen. Die Beiträge werden vollständig (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von dem Träger übernommen. Darüber hinaus ist man im Freiwilligendienst auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Wenn vor dem FSJ eine Familienversicherung bestand, ruht diese während des Freiwilligendienstes und kann später wiederaufleben
Kostenfreie Unterkunft und Verpflegung im freiwilligen sozialen Jahr
Außerdem haben die Freiwilligen im FSJ einen Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung durch die Einrichtung. Die meisten Einrichtungen bieten das auch an, jedoch nicht alle Einrichtungen. Falls die Einrichtung keine Möglichkeit hat, Unterkunft oder Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, kann der Anspruch des Freiwilligen alternativ mit einer Geldersatzleistung abgegolten werden.
Darüber hinaus stellen viele Einrichtungen auch kostenlose Arbeitskleidung für die Freiwilligen zur Verfügung. Im Gegensatz zum Taschengeld im freiwilligen sozialen Jahr gehören Geldwerte Sachleistungen wie kostenlose Unterkunft oder Verpflegung jedoch zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind damit voll steuerpflichtig. In den meisten Fällen bleiben diese Einkünfte aber unterhalb der steuerlichen Freibeträge, so dass auch die Sachbezüge letzten Endes steuerfrei bleiben.
Kindergeldanspruch während des FSJ
Die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr hat auch Auswirkungen auf das Kindergeld. Während der Zeit der Freiwilligendienstes besteht der Anspruch auf Kindergeld auch für Volljährige fort. Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist, dass der Freiwillige das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Allerdings haben nicht die Freiwilligen selbst, sondern deren Eltern Anspruch auf Kindergeld. Alternativ zum Kindergeld kann in dieser Zeit auch der steuerliche Kinderfreibetrag ausgeschöpft werden.