Bürgergeld Tabelle 2023 | Neue Regelsätze
Die Bürgergeld Tabelle 2023 zeigt Ihnen, mit wie viel Geld Sie jeden Monat rechnen können. Zu Beginn des Jahres 2023 wurde Hartz IV nach langen Ringen der Politik durch das neue Bürgergeld ersetzt. Mit der Einführung des Bürgergelds hat man gleichzeitig auch die Regelsätze angehoben, sodass Leistungsberechtigte nun jeden Monat mehr Geld erhalten. Im Schnitt können Bürgergeldempfänger durch die neuen Regelsätze ab Januar 2023 mit rund 50 Euro mehr im Monat rechnen. Aus der Bürgergeld Tabelle 2023 können Sie alle neuen Regelsätze ablesen.
Neue Regelsätze ab Januar 2023
Es existieren unterschiedliche Regelsätze für Kinder und Erwachsene. Zudem unterscheiden sich die Regelsätze bei Erwachsenen danach, ob der Leistungsempfänger alleinstehend oder in einer Partnerschaft ist. Alleinstehende erhalten ab Januar 2023 monatlich 502 Euro Bürgergeld. Das sind 53 Euro mehr im Monat als zu Hartz-IV-Zeiten. Leistungsempfänger, die in einer Partnerschaft leben, bekommen jetzt jeden Monat 451 Euro Bürgergeld. Das ist ein Plus von 50 Euro im Monat. Bei den minderjährigen Leistungsempfängern sind die Regelsätze nach dem Alter gestaffelt. Die nachfolgende Bürgergeld Tabelle 2023 zeigt die neuen Regelsätze für alle Leistungsempfänger.
Bürgergeld Tabelle 2023
Regelbedarf für … | Betrag |
Alleinstehende | 502 Euro |
Volljährige Partner | 451 Euro |
Volljährige von 18 - 24 Jahre Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen | 402 Euro |
Minderjährige von 14 – 17 Jahre | 420 Euro |
Minderjährige von 6 - 13 Jahre | 348 Euro |
Minderjährige von 0 - 5 Jahre | 318 Euro |
Wer bereits im Jahr 2022 Hartz IV bezogen hat, muss keinen neuen Antrag für das Bürgergeld stellen, um von den neuen Regelsätzen zu profitieren. Die Umstellung von Hartz IV auf das Bürgergeld erfolgt zum Jahreswechsel automatisch.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Zusätzlich zu den in der Bürgergeld Tabelle angegebenen Regelsätzen übernimmt der Staat für die Leistungsberechtigten auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. In den ersten zwölf Monat entfällt die Überprüfung der Angemessenheit der Wohnung. Demgegenüber werden die Heizkosten von Anfang an nur in angemessener Höhe übernommen. Anders als die Heizkosten, werden die Stromkosten nicht separat vom Staat bezahlt, sondern sind bereits in den Regelsätzen enthalten.
Höheres Schonvermögen beim Bürgergeld
Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht aber nur, wenn man seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten kann. Dabei ist neben dem Einkommen grundsätzlich auch das Vermögen zu berücksichtigen. Allerdings hat man mit der Umstellung von Hartz IV auf das Bürgergeld auch eine Karenzzeit für die ersten zwölf Monate eingeführt. In diesem Zeitraum wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
Ein Vermögen gilt als erheblich, wenn es die Summe von 40.000 Euro pro Antragsteller übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Selbst genutztes Wohneigentum bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens generell unberücksichtigt. Nach dem Ende der zwölfmonatigen Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Sanktionen sind wieder möglich
Zum 1. Juli 2022 trat ein sogenanntes Sanktionsmoratorium in Kraft. Das hatte zur Folge, dass in den sechs Monate bis zum Jahreswechsel die Hartz-IV-Empfänger keine Sanktionen zu befürchten hatten. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen die Jobcenter aber wieder Sanktionen bei Pflichtverletzungen der Leistungsempfänger verhängen. Sanktionen sind beispielsweise möglich, wenn Termine nicht eingehalten oder zumutbare Jobs abgelehnt werden.
Bei der ersten Pflichtverletzung kann das Jobcenter die Leistungen für einen Monat um 10 % kürzen. Bei der zweiten Pflichtverletzung ist eine Leistungskürzung um 20 % für zwei Monate möglich. Bei der dritten und weiteren Pflichtverletzungen kann das Jobcenter die Leistungen um 30 % für drei Monate mindern. Eine komplette Streichung der Leistungen ist jetzt allerdings nicht mehr zulässig.
Leistungsempfänger dürfen mehr dazuverdienen
Beim Bürgergeld haben die Leistungsempfänger jetzt die Möglichkeit, mehr Geld dazuzuverdienen. Für einen Zuverdienst von bis zu 100 Euro gilt auch weiterhin, dass dieser überhaupt nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Bei einem höheren Zuverdienst, wird dieser wie bisher zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet. Allerdings dürfen Leistungsempfänger, die zwischen 520 Euro und 1.000 Euro (Minijob) verdienen, ab dem 1. Juli 2023 mehr von ihrem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben.
Mutterschaftsgeld wird nicht mehr angerechnet
Junge Menschen dürfen zukünftig ihr Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze in Höhe von 520 Euro behalten. Das Einkommen aus Schülerjobs in der Ferienzeit bleibt sogar gänzlich unberücksichtigt. Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bleiben künftig als Einkommen unberücksichtigt, solange sie den jährlichen Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschreiten. Zudem wird ab Juli 2023 auch das Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen angerechnet.