Abgeltungssteuer Kinder – Abgeltungssteuer sparen
Kinder sind auch von der Abgeltungssteuer betroffen. Im Jahr 2009 wurde in Deutschland die Abgeltungssteuer zur Besteuerung von Kapitaleinkünften eingeführt. Nicht nur die Kapitaleinkünfte von Erwachsenen, sondern auch die Kapitalerträge von Kindern und Jugendlichen, wie etwa bei einem Juniordepot, unterliegen dieser Abgeltungsteuer. Nachfolgend verraten wir Ihnen, wie die Kinder Abgeltungssteuer sparen können.
Abgeltungssteuer gilt auch für Kinder
Durch die Abgeltungsteuer werden Kapitalerträge wie etwa Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 % besteuert. Dazu kommen ggf. noch Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Die Abgeltungssteuer gilt auch für Erträge, die Kinder beispielsweise mit einem Sparplan oder Juniordepot erwirtschaften. Die Banken in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, die fällige Abgeltungsteuer direkt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Sparerpauschbetrag für Kinder
Allerdings wird in Deutschland nicht direkt ab dem ersten Euro Abgeltungssteuer fällig. Bis zum Erreichen einer bestimmten Grenze bleiben die Kapitalerträge des Sparers noch von einer Besteuerung verschont. Denn in Deutschland gibt es für alle Sparer, unabhängig vom Alter und Einkommen, den Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG. Dieser Sparerfreibetrag gilt also auch für alle Kinder und Jugendlichen.
Aktuell beläuft sich der Sparerpauschbetrag auf 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete. Über den Sparerfreibetrag hinausgehende Werbungskosten wie etwa Depotgebühren für ein Junior-Depots können bei der Abgeltungssteuer nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.
Freistellungsauftrag für Kinder einrichten
Die Banken berücksichtigen den Sparerpauschbetrag allerdings nicht automatisch bei der Besteuerung der Kapitalerträge. Damit die Bank keine Abgeltungsteuer auf die steuerfreien Kapitalerträge einbehält, muss der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Da Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nach deutschem Recht noch nicht voll geschäftig sind, müssen die Eltern für ihre Sprösslinge den Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten.
Verfügt der Nachwuchs über mehrere Sparkonten oder Juniordepots bei unterschiedlichen Banken, kann man den Freistellungsauftrag auch auf mehrere Banken aufteilen. Die Einrichtung eines Freistellungsauftrags ist grundsätzlich kostenlos. Solange die Kapitalerträge des Nachwuchses unter dem Sparerfreibetrag liegen, sorgt der Freistellungsauftrag dafür, dass keine Abgeltungsteuer für Kinder anfällt.
Abgeltungssteuer für Kinder sparen
Falls die Kapitaleinkünfte des Kindes jedoch über dem Sparerpauschbetrag liegen sollten, gibt es noch eine weitere Möglichkeit, wie das Kind Abgeltungssteuer sparen kann. Dafür muss man eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen und der Bank vorlegen.
Grundfreibetrag steht allen Bürgern zu
Hintergrund ist, dass jedem Bürger in Deutschland neben dem Sparerpauschbetrag auch noch ein Grundfreibetrag zusteht. Dieser Grundfreibetrag bezieht sich auf die Gesamteinkünfte einer Person. Dieser Grundfreibetrag soll dafür Sorge tragen, dass die Einkünfte der Bürger bis zum Erreichen des im Grundgesetz verankerten Existenzminimums steuerfrei bleiben. Deshalb bleibt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags komplett von einer Besteuerung verschont.
Da Kinder und Jugendliche aber in der Regel keine oder nur geringfügige andere Einkünfte haben, können sie den Grundfreibetrag für ihre Kapitaleinkünfte ausschöpfen. Durch die Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung wird der Bank signalisiert, dass sie keine Abgeltungsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen muss.
Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung können aber nicht nur Kinder Abgeltungssteuer sparen, sondern auch andere Personengruppen, die nur über ein geringes steuerpflichtiges Einkommen verfügen, wie etwa Rentner oder Studenten. Voraussetzung für die Ausstellung einer NV-Bescheinigung ist immer, dass das gesamte steuerpflichtige Einkommen einer Person unter dem Grundfreibetrag liegt.
Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder beantragen
Eltern müssen die Nichtveranlagungsbescheinigung für ihre Kinder beim Finanzamt beantragen und dann der Bank vorlegen. Das zweiseitige Formular für den Antrag erhält man direkt beim zuständigen Finanzamt. Alternativ besteht auch die Möglichkeit das Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung“ auf der Internetseite www.formulare-bfinv.de als PDF-Datei herunterzuladen.
Wenn das Kind mehrere Sparkonten oder Juniordepots bei verschiedenen Banken besitzt, können die Eltern auch mehrere Nichtveranlagungsbescheinigungen für das Kind beantragen, um jeder Bank ein Exemplar vorzulegen. Für die Ausstellung einer NV-Bescheinigung werden keine Gebühren berechnet. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist zeitlich befristet und gilt maximal für einen Zeitraum von drei Jahren.
Mit der Steuererklärung Abgeltungsteuer zurückholen
Wenn der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, kann sie Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungssteuer an den Sparer auszahlen. Allerdings ist die Bank trotz NV-Bescheinigung auch weiterhin dazu verpflichtet, alle steuerfrei an den Sparer auszahlen Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist ein zusätzlicher Freistellungsauftrag nicht erforderlich. Falls man der Bank weder NV-Bescheinigung noch Freistellungsauftrag vorgelegt hat, kann man sich die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer aber auch später noch zurückholen. Dafür müssen die Eltern eine freiwillige Steuererklärung für das Kind beim Finanzamt einreichen.