Kindergeld nach dem Schulabschluss
Hier erfahren Sie, wie es mit dem Kindergeld nach dem Schulabschluss weitergeht. Wenn die Schulzeit nach vielen Jahren zu Ende geht, beginnt für die Schulabgänger ein neuer Lebensabschnitt. Für die Eltern der Schulabgänger stellt sich dann unweigerlich die Frage, was mit dem Kindergeld nach dem Schulabschluss passiert. Nachfolgend liefern wir Ihnen eine Antwort auf diese Frage.
Voraussetzungen für das Kindergeld nach dem Schulabschluss
Grundsätzlich gilt, solange der Nachwuchs noch die Schule besucht, haben die Eltern ein Anrecht auf Kindergeld. Das Gleiche gilt, sofern das Kind noch minderjährig ist. Doch was ist, wenn das Kind volljährig ist und die Schule zu Ende gebracht hat. Das muss nicht zwangsläufig das Aus für das Kindergeld der Eltern bedeuten. Die Eltern können auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld nach dem Schulabschluss bekommen. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Kindergeldanspruch während einer Berufsausbildung
Eltern erhalten weiterhin Kindergeld nach dem Schulabschluss, wenn ihr Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Das kann entweder im Rahmen einer Ausbildung oder im Rahmen eines Studiums passieren. Für Kinder, die eine Ausbildung machen oder studieren gehen, bekommen die Eltern maximal bis zum 25. Geburtstag des Kindes noch Kindergeld. Danach ist mit dem Kindergeld Schluss, auch wenn die Ausbildung oder das Studium noch nicht beendet sein sollten.
Aber Achtung: Bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium kann eine schädliche Erwerbstätigkeit zum vorzeitigen Verlust des Kindergeldanspruchs führen. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn das Kind neben dem Studium oder der Ausbildung noch regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgeht.
Kindergeld in der Übergangsphase nach dem Schulabschluss
Häufig ist es aber so, dass das Schulende nicht nahtlos an den Ausbildungsbeginn oder Studienbeginn anschließt. Nichtsdestotrotz können Ende in dieser Übergangsphase weiterhin Kindergeld beziehen. Bedingung ist aber, dass die Übergangszeit nicht länger als vier Monate dauert. Bei einer länger als vier Monaten dauernde Übergangsphase geht der Kindergeldanspruch rückwirkend für den kompletten Zeitraum verloren. Bereits ausgezahltes Kindergeld müssen die Eltern dann zurückzahlen. Man kann den Kindergeldanspruch aber retten, indem das Kind ein Praktikum macht, das einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf aufweist.
Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz
Wenn das Kind keine Ausbildung bzw. kein Studium beginnen kann, weil es keine Ausbildungsplatz oder Studienplatz gefunden hat, zahlt die Familienkasse auch bei einer länger als vier Monate dauernden Unterbrechung weiterhin Kindergeld. Voraussetzung für den weiteren Kindergeldbezug ist allerdings, dass sich der Nachwuchs ernsthaft um einen Studienplatz oder Ausbildungsplatz bemüht. Diesbezüglich hatte der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12) vor einiger Zeit entschieden, dass die Familienkasse die Kindergeldzahlung zurecht eingestellt hatte, nachdem die Tochter des Klägers einen ihr angebotenen Studienplatz nicht angenommen hatte.
Als Nachweis dafür, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht können beispielsweise Absagen, Eingangsbestätigungen oder Einladungen zum Vorstellungsgespräch bei der Familienkasse vorgelegt werden. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn man bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist.
Kindergeldanspruch beim Freiwilligendienst
In der heutigen Zeit gibt es viele junge Leute, die sich dazu entschließen, nach dem Schulabschluss erst einmal einen Freiwilligendienst zu machen. Doch was bedeutet das für den Kindergeldanspruch der Eltern? Gemäß § 32 EStG haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind einen der im Gesetzestext aufgezählten Freiwilligendienste ausübt. Dazu gehören neben dem freiwilligen sozialen Jahr und dem freiwilligen ökologischen Jahr auch der Bundesfreiwilligendienst. Für Kinder, die einen Freiwilligendienst absolvieren, zahlt die Familienkasse ebenfalls bis maximal zum 25. Geburtstag des Kindes Kindergeld.
Kindergeld für arbeitssuchende Kinder
Für Kinder, die nach der Schule arbeitslos sind, können die Eltern ebenfalls noch Kindergeld von der Familienkasse erhalten. Bedingung für den Kindergeldbezug bei arbeitslosen Kindern ist jedoch, dass das Kind bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet ist. Für den Kindergeldbezug bei Arbeitslosigkeit ist die Meldung bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter auch dann zwingend erforderlich, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, wie ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 10. März 2016, Az. 1 K 560/14) zeigt.
Allerdings wird das Kindergeld für arbeitssuchende Kinder nicht so lange gezahlt, wie für Kinder, die studieren oder eine Ausbildung machen. Für ein arbeitssuchendes Kind erhalten die Eltern maximal bis zu dessen 21. Geburtstag noch Kindergeld.